Satzung des Vereins
PINKES KOLLEKTIV e. V.

 

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

1. Der Verein führt den Namen Pinkes Kollektiv e. V.

2. Er hat seinen Sitz in Mainz.

3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins

1. Zweck des Vereins ist die Förderung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern gemäß § 52 Abs. 2 Nr. 18 der Abgabenordnung (AO).

2. Der Verein setzt sich insbesondere für die tatsächliche Gleichstellung aller Geschlechter ein. Er wirkt aktiv der Diskriminierung aufgrund des Geschlechts, der geschlechtlichen Identität oder sexuellen Orientierung entgegen und strebt eine feministische, solidarische und diskriminierungskritische Gesellschaft an.

3. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:

  • die Aufklärungsarbeit über feministische Themen, Diskriminierungsstrukturen und patriarchale Mechanismen sowie die Initiierung gesellschaftlicher Veränderungsprozesse,
  • die Durchführung von Bildungsangeboten, Workshops, Veranstaltungen und Kampagnen zur Gleichstellung und gegen Geschlechterdiskriminierung,
  • die Errichtung von Schutzräumen und Schutzkonzepten,
  • die Förderung von Hilfs- und Unterstützungsangeboten zum Schutz von Frauen, Lesben sowie intergeschlechtlichen, nichtbinären, transgeschlechtlichen und agender Personen,
  • die Planung, Umsetzung und Teilnahme an Aktionen zur positiven Konnotation und Beendigung der Stigmatisierung des Feminismus-Begriffs,
  • die Stärkung der Rechte und gesellschaftlichen Teilhabe von Frauen, Lesben sowie intergeschlechtlichen, nichtbinären, transgeschlechtlichen und agender Personen,
  • die Förderung echter Chancengleichheit in Gesellschaft, Politik und Wirtschaft,
  • die Vernetzung und Unterstützung feministischer Initiativen, Gruppen und Einzelpersonen,
  • die Bereitstellung diskriminierungssensibler Öffentlichkeitsarbeit sowie
  • die Zusammenarbeit mit anderen zivilgesellschaftlichen Akteuren, um gemeinsame Ziele zur Gleichstellung zu verfolgen.

4. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 51 ff. der Abgabenordnung.

5. Wir verstehen uns als inklusiv und möchten Personen nicht wegen wandelnder Begrifflichkeiten ausschließen. Sprache befindet sich im ständigen Wandel und wir möchten nicht über aktuelle Termini definieren oder exkludieren, sondern heißen alle willkommen, auch wenn sie sich nicht in den oben genannten Begriffen wiederfinden.

§ 3 Gemeinnützigkeit

1. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft

1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden, die die Ziele des Vereins unterstützt.

2. Der Antrag auf Aufnahme ist schriftlich zu stellen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

3. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.

4. Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich zum Ende des Geschäftsjahres mit einer Frist von vier Wochen mitzuteilen. Die Mitgliedschaft endet mit dem Geschäftsjahr.

5. Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es gegen die Ziele des Vereins verstößt oder dem Ansehen des Vereins schadet. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand.

§ 5 Beiträge

1. Der Mitgliedsbeitrag wird von den Mitgliedern selbst gewählt, darf den Jahresbeitrag von 12,- Euro nicht unterschreiten.

2. Für den Einzug des Mitgliedsbeitrags sollen die Mitglieder ein SEPA-Lastschriftmandat erteilen.

§ 6 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

1. die Mitgliederversammlung

2. der Vorstand

§ 7 Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins.

2. Sie findet mindestens einmal jährlich statt. Der Vorstand lädt die Mitglieder gemäß § 58 Nr. 4 BGB elektronisch, schriftlich unter Angabe der Tagesordnung, dem Versammlungsort und der Versammlungszeit mit einer Frist von zwei Wochen im voraus ein. Die Mitgliederversammlung wird von der gewählten geschäftsführenden vorsitzenden Person geleitet.

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder die Einberufung von (10% bis 30%) der Vereinspersonen schriftlich und unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt wird.

3. Aufgaben der Mitgliederversammlung sind insbesondere:

  • Wahl und Entlastung des Vorstands,
  • Beschluss über Satzungsänderungen,
  • Beschluss über die Auflösung des Vereins,
  • die Höhe der Beiträge

4. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst, sofern die Satzung nichts anderes vorsieht. Die Wahl kann offen stattfinden und per Handzeichen angezeigt werden.

5. Die Mitgliederversammlung muss aus mindestens sieben anwesenden Personen bestehen, um beschlussfähig zu sein. Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, lädt der Vorstand innerhalb von zwei Wochen zu einer neuen Versammlung mit gleicher Tagesordnung ein. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Personen beschlussfähig.

6. Die Mitgliederversammlung kann hybrid stattfinden.

§ 8 Protokollierung von Beschlüssen

Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden gemäß § 58 Nr. 4 BGB anhand eines Protokolls dokumentiert. Die Protokollführung übernimmt die gewählte schriftführende vorstehende Person, die gewählte geschäftsführende vorstehende Person hat dieses Protokoll zu unterzeichnen. Das Protokoll soll Ort, Zeit, Zahl der erschienenen Mitglieder, die gefassten Beschlüsse sowie das jeweilige Abstimmungsergebnis enthalten.

§ 9 Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus drei Personen:

  • einer geschäftsführenden vorsitzenden Person,
  • einer kassenführenden vorstehenden Person und
  • einer schriftführenden vorstehenden Person.

Die Mitgliederversammlung wählt

  • eine stellvertretende, kassenprüfende Person und
  • eine stellvertretende Person mit Zuständigkeit für Datenschutz.

2. Der Vorstand wird für zwei Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig.

3. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins und vertritt ihn gerichtlich und außergerichtlich. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 26 BGB durch die Mitglieder des Vorstands vertreten. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zur Vertretung des Vereins berechtigt.

§ 10 Auflösung des Vereins

1. Die Auflösung des Vereins kann nur durch eine Mitgliederversammlung mit einer Zweidrittelmehrheit beschlossen werden.

2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke, fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung von Frauenrechten.

§ 11 Schlussbestimmungen

Diese Satzung tritt mit ihrer Verabschiedung durch die Gründungsversammlung in Kraft.

Mainz, den 30.11.2025